(1) Die Nutzungsdauer eines Vermögenswertes kann von der in der Anlage 7 VRV 2015 festgelegten Nutzungsdauer abweichen bzw. ist eigenständig zu ermitteln (örtliche Festlegung der Nutzungsdauer), wenn
1. Instandsetzungen von Vermögenswerten, eine Verlängerung ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer bewirken oder
2. die tatsächlichen Gegebenheiten des Vermögenswertes eine andere voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer ergeben oder
3. die Nutzungsdauer des zu erfassenden Vermögenswertes in der Anlage 7 VRV 2015 nicht enthalten ist.
In diesen Fällen sind für die Bestimmung der Nutzungsdauer die konkreten technischen und wirtschaftlichen Kriterien für die Bestimmung der Restnutzungsdauer bzw. der wirtschaftlichen Nutzungsdauer heranzuziehen (Bestimmung der Restnutzungsdauer/subsidiären Nutzungsdauer).
(2) Die örtliche Festlegung der Nutzungsdauer ist auf begründeten Vorschlag des Bürgermeisters vom zuständigen Gemeindeorgan zu beschließen. Im Fall des Abs. 1 Z 3 genügt als Begründung die Angabe der Nutzungsdauer des am ehesten passenden Vermögenswertes der Anlage 7 VRV 2015.
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