§ 180 Nutzungsdauer und Abschreibung
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Bei Vermögenswerten der Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist oder die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Abschreibungen zu vermindern. Der Berechnung der Abschreibung ist, soweit in § 181 nicht anderes bestimmt ist, die in der Nutzungsdauertabelle der Anlage 7 der VRV 2015 festgelegte Nutzungsdauer zu Grunde zulegen. Die Abschreibungen sind über Wertberichtigungskonten zu verbuchen.
(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind linear auf die Haushaltsjahre zu verteilen, in denen der Vermögenswert voraussichtlich genutzt wird.
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