§ 18 Unbefangenheit der ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung
In Kraft seit 01. September 2023
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Für die Unbefangenheit der ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung gilt § 14 sinngemäß. Eine Befangenheit liegt überdies vor, wenn zwischen einem ausführenden Organ der Finanzbuchhaltung und dem Anordnungsbefugten oder der Person, die die sachliche und/oder rechnerische Richtigkeit bestätigt, ein Naheverhältnis gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 besteht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
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