§ 179 Finanzschulden
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Für Finanzschulden gilt § 32 VRV 2015.
(2) Zinsen, Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio) aus Finanzschulden sind periodengerecht im Finanzergebnis netto zu verbuchen.
(3) Spesen und Provisionen im Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit der Gemeinde sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung als sonstiger Finanzaufwand zu verrechnen. Die Ein- und Auszahlungen sind im Geldfluss aus operativer Verwaltungstätigkeit auszuweisen.
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