§ 178 Rechnungsabgrenzungsposten
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind vor dem Rechnungsabschlussstichtag geleistete Mittelverwendungen, soweit sie einen Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, anzusetzen. Das gilt auch, wenn Sachbezüge geleistet werden.
(2) Als passive Rechnungsabgrenzungsposten sind vor dem Rechnungsabschlussstichtag eingegangene Mittelaufbringungen, soweit sie einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, anzusetzen. Das gilt auch, wenn erhaltene Kapitaltransfers aus Gemeinde-Bedarfszuweisungen an Dritte weiterzuleiten sind.
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