§ 177 Gliederung der Vermögensrechnung
§ 177 Gliederung der Vermögensrechnung — StGHVO
(1) Die Vermögensrechnung ist nach den Bestimmungen der VRV 2015 und den darüberhinausgehenden Bestimmungen dieser Verordnung zu gliedern.
(2) Die Werte des zu beschließenden Haushaltsjahres sind den Werten des vorangegangenen Haushaltsjahres voranzustellen. Die Veränderungen zwischen den Haushaltsjahren sind gesondert auszuweisen. Sind die Werte nicht vergleichbar, ist dies im Anhang zu erläutern.
(3) Eine Position der Vermögensrechnung, die keinen Wert aufweist, kann entfallen, sofern im vorangegangenen Haushaltsjahr unter dieser Position kein Betrag ausgewiesen wurde. Ein Entfall ist überdies nicht möglich, wenn auf den Bezug habenden Konten der betroffenen Position unterjährig Sachverhalte verbucht wurden und der Saldo dieser Konten zum Rechnungsabschlussstichtag ausgeglichen worden ist.