(1) Im Anhang sind zu den Positionen des Rechnungsabschlusses die angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben. Die Positionen der Ergebnisrechnung und die in der Finanzierungsrechnung nachzuweisenden Ein- und Auszahlungen der investiven Gebarung und der Finanzierungstätigkeit sind zu erläutern. Die Anwendung von Vereinfachungsregelungen und Schätzungen sind zu beschreiben.
(2) Gesondert anzuführen und zu erläutern sind:
1. eine Verringerung der Haushaltsrücklagen und ihre Auswirkungen auf die weitere Entwicklung des Nettovermögens innerhalb der auf das abzuschließende Haushaltsjahr bezogenen mittelfristigen Ergebnis- und Finanzierungsplanung,
2. Abweichungen vom Grundsatz der Einzelbewertung und von bisher angewandten Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden,
3. die Aufgliederung des Postens „Sonstige langfristige Rückstellungen“ und „Sonstige kurzfristige Rückstellungen“ sofern es sich um wesentliche Beträge handelt,
4. Abweichungen von der Nutzungsdauertabelle (Anlage 7 VRV 2015 iVm § 182),
5. Abweichungen gegenüber dem mit dem Voranschlag beschlossenen Stellenplan (§ 54),
6. die im Haftungsnachweis ausgewiesenen Haftungsverhältnisse und die dafür gebildeten Rückstellungen und
7. sonstige in der GemO und dieser Verordnung bestimmte Angaben.
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