(1) Im Beteiligungsbericht (§ 71b Abs. 4 GemO) sind gesondert anzuführen und zu erläutern:
1. die Ziele der Beteiligung,
2. die Erfüllung des öffentlichen Zwecks,
3. die Beteiligungsverhältnisse,
4. die Entwicklung der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Abschlussstichtage,
5. die Leistungen der Beteiligung, bei wesentlichen Beteiligungen mit Hilfe von Kennzahlen,
6. die wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Gemeinde,
7. die Zusammensetzung der Organe der Beteiligung,
8. der Personalbestand jeder Beteiligung in Köpfen und Vollbeschäftigungsäquivalenten.
(2) Im Beteiligungsbericht sind die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der Beteiligungen unter sinngemäßer Verwendung der Anlagen 1e und 1f (Aktiva und Passiva) VRV 2015 abzubilden, beginnend mit dem jüngsten Geschäftsjahr, gefolgt von dem diesem Geschäftsjahr vorangegangenen und vorvorangegangenen Geschäftsjahr sofern für diese bereits eine Bilanz vorliegt. Sollte ein Konzernabschluss vorliegen, ist dieser heranzuziehen, wobei die Angaben zu den, den Konzern bildenden einzelnen Beteiligungen, entfallen.
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