§ 173 Lagebericht
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Der Lagebericht hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Fremdmittel-, Ertrags- und Finanzierungslage der Gemeinde einschließlich der Eigenbetriebe zu vermitteln.
(2) Der Lagebericht hat einen Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Rechnungsabschlusses und Rechenschaft über die Führung des Gemeindehaushalts des abzuschließenden Haushaltsjahres zu geben.
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