(1) Der Rechnungsabschluss besteht in folgender Reihenfolge aus:
1. Lagebericht (§ 173),
2. Ergebnis- und Finanzierungsrechnung im Gesamthaushalt auf der MVAG-Ebene 1 (Anlage 4a und 4b),
3. Vermögensrechnung für den Gesamthaushalt auf MVAG-Ebene 2 (Anlage 4c Aktiva und 4c Passiva),
4. Nettovermögensänderungsrechnung (Anlage 1d VRV 2015),
5. Investitionsnachweis (Anlage 7) sowie der Beilage (Anlage 8),
6. Nachweis der liquiden Mittel – Kassenstärker (Kassenstand) (Anlage 9d),
7. Ergebnis- und Finanzierungsrechnung für die Bereichsbudgets auf MVAG-Ebene 2 (Anlage 5a und 5b),
8. Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung (Anlage 6), die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene darzustellen ist, wobei § 62 erster Satz sinngemäß gilt,
9. übrige Beilagen in der Reihenfolge des Abs. 2 und
10. Anhang.
(2) Dem Rechnungsabschluss sind beizulegen,
1. die Darstellung Ergebnisrechnung nach § 1 Abs. 2 VRV 2015 (Anlage 1e VRV 2015),
2. die Darstellung Vermögensrechnung nach § 1 Abs. 2 VRV 2015 – Aktiva (Anlage 1f-Aktiva VRV 2015),
3. die Darstellung Vermögensrechnung nach § 1 Abs. 2 VRV 2015 – Passiva (Anlage 1f-Passiva VRV 2015),
4. der Rechnungsquerschnitt, welcher den Finanzierungssaldo der Gemeinde gemäß Österreichischem Stabilitätspakt ausweist (Anlage 5b VRV 2015),
5. der Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts (Anlage 6a VRV 2015),
6. der Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven (Anlage 9a) unter verpflichtender Angabe des Ansatzes und des Kontos,
7. der Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gemäß § 32 Abs. 1 und 2 VRV 2015 für Gemeinden (Anlage 9b),
8. der Einzelnachweis über Finanzschulden gemäß § 32 Abs. 3 VRV 2015 (Anlage 6d VRV 2015),
9. der Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 9c),
10. der Anlagenspiegel (Anlage 6g VRV 2015),
11. die Liste der nicht bewerteten Kulturgüter (Anlage 6h VRV 2015),
12. der Leasingspiegel (Anlage 6i VRV 2015),
13. der Beteiligungsspiegel (Anlagen 6j und 6k VRV 2015),
14. der Nachweis über verwaltete Einrichtungen (Anlage 6l VRV 2015),
15. der Nachweis über aktive Finanzinstrumente (Anlagen 6m und 6n VRV 2015),
16. der Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft (Anlage 6o VRV 2015),
17. der Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten (Anlage 6p VRV 2015),
18. der Rückstellungsspiegel (Anlage 6q VRV 2015)
19. der Haftungsnachweis (Anlage 6r VRV 2015),
20. die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen und -empfänger sowie pensionsbezogene Aufwendungen für Bedienstete der Gemeinde für die nächsten 30 Jahre, unabhängig davon, ob eine Pensionsrückstellung in der Vermögensrechnung dargestellt wird (Anlage 6s VRV 2015),
21. der Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gemäß § 12 VRV 2015 (Anlage 6t VRV 2015),
22. Liste der nicht bewerteten kofinanzierten Schutzbauten (Anlage 6u VRV 2015);
23. die Personaldaten laut letztgültigem Österreichischen Stabilitätspakt (Anlage 4 VRV 2015),
24. der Beteiligungsbericht (§ 174) und
25. die Rechnungsabschlüsse von Eigenbetrieben der Gemeinde ohne deren Anlagen.
(3) Kann eine Beilage mangels Vorliegens eines Geschäftsfalles nicht angedruckt werden, ist dies im Anhang zum Rechnungsabschluss zu erläutern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
Rückverweise
Keine Verweise gefunden