§ 171 Übermittlung des Rechnungsabschlusses an die Aufsichtsbehörde
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Der Aufsichtsbehörde sind die gleichlautenden Daten des Rechnungsabschlusses in elektronischer Form (Gemeindehaushaltsdatenträger der Statistik Austria) sowie in der vom Gemeinderat beschlossenen physischen Form zu übermitteln.
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