§ 170 Verbesserung von vorgefundenen Mängeln im Rechnungsabschluss
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Der Gemeinderat hat sich mit den vom Prüfungsausschuss aufgezeigten Mängeln einzeln auseinanderzusetzen und gegebenenfalls die Verbesserung des Entwurfes des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsleger zu beschließen. Der verbesserte Entwurf ist dem Gemeinderat in einer weiteren Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.
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