§ 17 Aufgaben des Gemeindekassiers, ausführende Organe der Finanzbuchhaltung
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Der Gemeindekassier besorgt als ausführendes Organ der Haushaltsführung die Finanzbuchhaltung (§ 85 Abs. 1 GemO). Neben den gemäß § 12 gemeinsam mit dem Bürgermeister zu besorgenden Aufgaben obliegt ihm
1. soweit er sich dies vorbehalten hat, die Gegenzeichnung von Abstattungen von fälligen Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund von Anordnungen (Vier-Augen-Prinzip);
2. die interne Kontrolle der Finanzbuchhaltung (§ 199).
(2) Die ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung (§ 85 Abs. 1 GemO) sind Hilfsorgane des Gemeindekassiers. Diese sind in dessen Auftrag und unter dessen Verantwortung tätig (§ 85 Abs. 1 GemO).
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