§ 169 Prüfung des Rechnungsabschlussentwurfes durch den Prüfungsausschuss
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Der Prüfungsausschuss hat den Entwurf des Rechnungsabschlusses innerhalb der Auflagefrist in einer gesonderten Sitzung gemäß § 86 Abs. 3 GemO auf seine rechnerische Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung ohne unnötigen Aufschub dem Gemeinderat vorzulegen (§ 86 Abs. 4 GemO).
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