(1) Der Rechnungsabschluss ist gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 und den folgenden Bestimmungen von den Rechnungslegern unter Mitwirkung der ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung zu erstellen.
(2) Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens drei Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres vom Gemeinderat beraten und beschlossen werden kann (§ 88 GemO). Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist von den Rechnungslegern zu unterschreiben oder elektronisch zu signieren.
(3) Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist gleichzeitig mit der Auflage zur Einsicht im Gemeindeamt (§ 88 Abs. 5 GemO) dem Prüfungsausschuss zu übermitteln (§ 86 Abs. 3 GemO). Die Einsicht kann in elektronischer Form gewährt werden.
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