§ 166 Abgehen von Ansatz- und Bewertungsmethoden
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Von den einmal gewählten Ansatz- und Bewertungsmethoden kann durch Beschluss des Gemeinderates abgegangen werden, wenn dies aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen erforderlich ist. Die Gründe für das Abgehen sind im Beschluss des Gemeinderates anzuführen und im Anhang des jeweiligen Rechnungsabschlusses zu erläutern.
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