§ 165 Allgemeine Grundsätze
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Haushaltsjahr (Finanzjahr) zu erstellen. Er hat ein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnislage der Gemeinde zu vermitteln.
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