§ 164 Sicherungsbedürftige Unterlagen
In Kraft seit 18. April 2019
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(1) Sicherungsbedürftige Unterlagen, wie die verbuchungspflichtigen Drucksorten, Urkunden und Belege, die zum Nachweis von Zahlungsanweisungen und der Entrichtung von Zahlungen dienen, sind von den Zahlstellen zu verwahren. Für verbuchungspflichtige Drucksorten sind eigene Bestandsverzeichnisse zu führen, in denen der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge und der tatsächliche Bestand zu verzeichnen sind.
(2) Unbrauchbar gewordene Drucksorten sind auszuscheiden und im Beisein zumindest eines zweiten Bediensteten zu vernichten. Dies ist im Bestandsverzeichnis zu bestätigen. Der Verlust von Bankvordrucken ist unverzüglich dem ausstellenden Kreditinstitut anzuzeigen.
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