(1) Die ADG kann, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist, der Erleichterung der Verwaltung dient und die Kassensicherheit nicht gefährdet wird, vorsehen, dass an bestimmte, nicht zu den ausführenden Organen des Zahlungsverkehrs zählende, Bedienstete Bargeld zur unverzüglichen Zahlung von Aufwendungen der Gemeinde (Handverlag) ausgegeben wird.
(2) Handverläge können bis zu einem Bargeldbestand von höchstens 300 Euro eingerichtet werden. Bei einem Bestand bis 150 Euro kann die ADG eine jährliche Abrechnung und bei einem Bestand über 150 Euro hat sie eine monatliche Abrechnung mit der Hauptzahlstelle vorzusehen. Die Bestimmungen der §§ 154 und 155 sowie der §§ 136 und 137 gelten für den Handverlag sinngemäß.
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