§ 162 Unzulässige Verwahrung im Zahlungsverkehr
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Die Verwahrung von privaten Bargeldbeträgen und anderen nicht im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde eingehobenen Zahlungsmitteln oder sonstigen Unterlagen ist unzulässig.
(2) Die Verwahrung von in den Aufzeichnungen nach §§ 136 und 137 nicht verbuchten Ein- und Auszahlungsbestätigungen oder sonstigen Belegen über Barein- oder Barauszahlungen ist unzulässig.
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