(1) Die Schlüssel/Ziffernkombinationen jedes Kassenbehälters sind in einem eigenen Verzeichnis einzutragen, das gesichert zu verwahren ist. Aus dem Verzeichnis muss ersichtlich sein, wem die Erstschlüssel ausgehändigt wurden und wo die Zweitschlüssel hinterlegt sind bzw. wem eine Ziffernkombination bekannt und wo diese sicher verwahrt ist. Auch kurzzeitige Änderungen in der Person des Schlüssel /Ziffernkombinationsverwahrers sind festzuhalten. In der ADG ist die Verwaltung des Verzeichnisses näher zu regeln.
(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 hat zumindest zu enthalten;
1. den Standort des Kassenbehälters,
2. die Anzahl der Schlüssel und die Schlüsselnummern/Ziffernkombinationen, die Lage des Schlosses am Kassenbehälter (zB oben, unten),
3. das Datum der Schlüssel-/Ziffernkombinationsübernahme,
4. das Datum der Schlüsselrückgabe/Ziffernkombinationsänderung und
5. den Namen und die Unterschrift des Schlüssel-/Ziffernkombinationsübernehmers.
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