(1) Der Bürgermeister hat allfällige Unvereinbarkeiten und Befangenheiten zu überprüfen sowie die Einhaltung der Regelungen der §§ 14 und 15 sicherzustellen.
(2) Im Fall der Befangenheit hat der Bedienstete den Bürgermeister darauf hinzuweisen. Dieser hat, wenn eine Befangenheit vorliegt, zu entscheiden, wem die Anordnung obliegt. Bei Gefahr im Verzug oder bei unaufschiebbaren Geschäften und Angelegenheiten hat, wenn die Vertretung durch einen anderen Bediensteten nicht sogleich bewirkt werden kann, auch ein befangener Bediensteter die unaufschiebbaren Amtshandlungen vorzunehmen.
(3) Einem Bediensteten ist vom Bürgermeister das Anordnungsrecht umgehend zu entziehen, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Gebarungssicherheit bestehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
Rückverweise
Keine Verweise gefunden