(1) Zum Ende jeder Abrechnungsperiode und vor Übergabe der Kassengeschäfte an ein anderes ausführendes Organ des Zahlungsverkehrs sind die Aufzeichnungen nach §§ 136 und 137 wie folgt abzuschließen:
1. die Ein- und Auszahlungen sind zu summieren und daraus der Saldobetrag zu bilden,
2. die Übereinstimmung des tatsächlichen Bargeldbestandes mit dem Stand der Aufzeichnungen ist zu kontrollieren, und
a) im physischen Kassabuch/diesen gleichgestellten Aufzeichnungen unter Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen;
b) bei Aufzeichnungen in einem elektronischen Kassabuch oder im Haushaltsbuchführungssystem durch eine Abschlussbuchung und einen Papierausdruck über den letzten Saldenstand unter Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen.
(2) Wird ein Differenzbetrag festgestellt, ist dieser umgehend aufzuklären, andernfalls ist der Betrag als Auszahlung (bei einem Mehrbestand an Barzahlungsmitteln) oder als Einzahlung (bei einem Fehlbestand, sofern dieser nicht vom ausführenden Organ des Zahlungsverkehrs sofort ersetzt wird) zu vermerken.
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