(1) Ein- und Auszahlungen in bar sind gemäß §§ 136 und137 aufzuzeichnen.
(2) Für die auszustellenden Zahlungsbestätigungen gilt:
1. Einzahlungsbestätigungen sind in dreifacher Ausfertigung auszustellen und vom ausführenden Organ des Zahlungsverkehrs zu unterfertigen; eine Ausfertigung dient als Beleg für die Aufzeichnungen nach §§ 136 und 137 und die zweite für den Einzahler, die dritte verbleibt beim ausführenden Organ des Zahlungsverkehrs.
2. Auszahlungsbestätigungen sind in zweifacher Ausfertigung auszustellen und vom Empfänger zu unterfertigen; eine Ausfertigung dient als Beleg für die Aufzeichnungen nach §§ 136 und 137 und die zweite verbleibt beim ausführenden Organ des Zahlungsverkehrs. Die Ausstellung einer Auszahlungsbestätigung kann unterbleiben, wenn der Zahlungsempfänger einen Zahlungsbeleg ausfolgt.
(2) In der Zahlungsbestätigung sind anzuführen:
1. die fortlaufende Bestätigungsnummer,
2. der Zahlungsbetrag in Euro,
3. der Name des Einzahlers bzw. Zahlungsempfängers,
4. der Zahlungsgrund,
5. das Ausstellungsdatum.
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