§ 156 Ausstattung mit Bargeld
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
Der Bürgermeister ist für die Ausstattung der Zahlstellen mit Bargeld verantwortlich. Hauptzahlstellen dürfen mit höchstens 3 000 Euro und Nebenzahlstellen mit höchstens 1 000 Euro ausgestattet werden. Der Bürgermeister kann in der ADG nähere Regelungen erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
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