(1) Das ausführende Organ des Zahlungsverkehrs hat sicherzustellen, dass ein Empfänger zum Empfang einer Geldleistung berechtigt ist. Empfänger von Geldleistungen haben ihre Identität mit amtlichem Lichtbildausweis nachzuweisen. Bevollmächtigte Empfänger haben überdies die Vollmacht vorzuweisen und die Auszahlungsbestätigung mit einem entsprechenden Zusatz zu unterfertigen. Die Empfangsberechtigung der Organe juristischer Personen richtet sich nach dem für diese Einrichtung geltenden Organisationsrecht; schriftliche Nachweise über die Empfangsberechtigung können verlangt werden.
(2) Bei Auszahlung an einen Empfänger, der des Schreibens unkundig ist oder der aus anderen Gründen keine Unterschrift leisten kann, tritt an Stelle der Unterschrift ein Handzeichen.
(3) Bei Einzahlungen in bar sind in Gegenwart des Einzahlers die Echtheit und Vollzähligkeit der Zahlungsmittel zu prüfen.
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