(1) Auszahlungen in bar dürfen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur geleistet werden
1. in besonders dringenden Fällen oder
2. wenn damit besondere Zahlungsbegünstigungen erreicht werden oder
3. wenn die Barzahlung dem Handelsbrauch entspricht.
(2) Der Barzahlungsverkehr ist, soweit in Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der örtlichen Erfordernisse abzuwickeln
1. in entsprechend ausgestatteten Kassenräumen,
2. während der festgelegten Kassenstunden und
3. von bestimmten ausführenden Organen des Zahlungsverkehrs im Rahmen ihrer Ermächtigung.
Die Kassenstunden sowie die Namen und Unterschriftsproben der ausführenden Organe des Zahlungsverkehrs sind durch Aushang im Kassenraum zu veröffentlichen. Es ist sicherzustellen, dass die Überprüfung der Vollständigkeit der Zahlungseingänge und -ausgänge sowie der Richtigkeit des Bargeldbestandes möglich sind.
(3) In der ADG können Ausnahmen von Abs. 2 Z 1 festgelegt werden, wenn
1. der Bargeldbestand einer Zahlstelle nicht höher als 700 Euro ist und sich im gleichen Raum nicht weitere Zahlstellen befinden oder
2. der Barzahlungsverkehr nur außerhalb des Kassenraumes möglich ist oder
3. Sachen der Gemeinde erworben oder Dienstleistungen der Gemeinde in Anspruch genommen werden, bei denen zur Sicherung des Zahlungseinganges oder nach dem Handelsbrauch eine Sofortzahlung erfolgt oder
4. die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen es erfordern.
Es ist sicherzustellen, dass die Überprüfung der Vollständigkeit der Zahlungseingänge und -ausgänge sowie die Richtigkeit des Bargeldbestandes möglich und die gesicherte Verwahrung der Zahlungsmittel ständig gewährleistet ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
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