§ 153 Sonstige elektronische Entrichtungsformen
In Kraft seit 18. April 2019
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(1) Die Entgegennahme und Entrichtung von Zahlungen durch Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellte Entrichtungsformen ist zulässig, wenn dies mit einem Kreditinstitut vereinbart ist und die technisch-organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. Elektronischen Entrichtungsformen ist insbesondere dann der Vorzug zu geben, wenn dadurch Barzahlungen vermieden werden.
(2) In der ADG sind die sonstigen elektronischen Entrichtungsformen näher zu regeln.
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