(1) Das Kreditinstitut kann zur Auszahlung wiederkehrender Auszahlungsbeträge zeitlich befristet oder unbefristet beauftragt werden (Einzugsermächtigungsauftrag oder Abbuchungsauftrag). Ein solcher Auftrag sowie die Zustimmung zum Einzug durch den Empfangsberechtigten selbst darf nur erteilt werden, wenn
1. gewährleistet ist, dass die ausführenden Organe des Zahlungsverkehrs die Auszahlungen überwachen können,
2. die zur Einziehung gelangenden Beträge zeitlich und der Höhe nach abschätzbar sind,
3. eine Rückerstattung der zu Unrecht eingezogenen Beträge binnen acht Wochen möglich ist und
4. der Zahlungsverkehr wesentlich beschleunigt und vereinfacht wird.
(2) Wiederkehrende betragsmäßig gleich hohe Auszahlungen können vom Kreditinstitut auch mittels Dauerauftrags geleistet werden. Im Abbuchungsauftrag sind der Beginn und die Dauer des Auftrags (befristet oder unbefristet), die Höhe des auszuzahlenden wiederkehrenden Betrags und der wiederkehrende Leistungszeitpunkt festzulegen.
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