(1) Gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Zahlungsverbote, vertragliche Verpfändungen und Abtretungen sind bei der Erstellung von Zahlungsanordnungen zu berücksichtigen. Die Vorschreibungen in gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen sowie in finanz- und verwaltungsbehördlichen Bescheiden sind strikt einzuhalten. Zweifel sind durch Rückfrage bei den pfändenden Stellen zu klären. Der Bürgermeister hat den Einschreiter über das Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung sowie die teilweise oder gänzliche Unmöglichkeit der Berücksichtigung von vertraglichen Verpfändungen und Abtretungen zu informieren.
(2) Der Rang eines gerichtlichen, finanz- oder verwaltungsbehördlichen Zahlungsverbotes bestimmt sich nach dem Tag des Einlangens des schriftlichen Zahlungsverbots bei der Gemeinde. Im Übrigen hat die Gemeinde die Bestimmungen der Exekutionsordnung bzw. der Abgabenexekutionsordnung, einschließlich der hiefür bestehenden Anwendungsbehelfe, über die Exektution von Geldforderungen zu beachten.
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