§ 15 Unvereinbarkeit bei Anordnungsbefugten
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
(1) Sind in der zentralen Verwaltung (Hauptamt) mehr als drei Bedienstete beschäftigt, darf die Prüfung und Bestätigung der sachlichen und/oder rechnerischen Richtigkeit (§§ 99 ff) einerseits und die Erteilung der Anordnung andererseits im selben Geschäftsfall nicht durch denselben Bediensteten wahrgenommen werden. Das gilt nicht für die Anordnungen von Verfügungsmitteln durch den Bürgermeister.
(2) Eine Unvereinbarkeit liegt nicht vor, wenn durch denselben Anordnungsbefugten erfolgen
1. die elektronische Abbildung physischer Eingangsstücke in einem elektronischen Aktensystem (Scannen) oder
2. die Erfassung und die Freigabe einer Anordnung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
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