(1) Auszahlungen erfolgen mittels bargeldloser Überweisung auf das vom Empfangsberechtigten genannte Bankkonto. Mangels ausdrücklicher Benennung ist eine auf den Geschäftspapieren des Empfangsberechtigten angeführtes Bankkonto für die Überweisung heranzuziehen. Die Überweisung auf ein Sparbuch ist nicht zulässig.
(2) Empfangsberechtigt ist, wer einen Anspruch auf eine Geldleistung der Gemeinde hat. Eine Auszahlung an eine nicht handlungsfähige Person ist zu Handen ihres gesetzlichen Vertreters zu leisten. Kann die Gemeinde mit dem Zahlungsempfänger keinen persönlichen Kontakt herstellen, etwa weil dieser unbekannten Aufenthalts ist, hat die Gemeinde den Auszahlungsbetrag in der nicht voranschlagswirksamen Gebarung auf ein eigens für solche Geschäftsfälle einzurichtendes Konto auf drei Jahre ab Fälligkeit des Auszahlungsbetrages, bereit zu halten. Eine Auszahlung an einen Empfangsberechtigten, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, ist an den Masseverwalter, bei dessen Fehlen an das Insolvenzgericht zu leisten, es sei denn, der eigenverwaltende Schuldner ist empfangsberechtigt oder der Zahlungsanspruch fällt nicht in die Insolvenzmasse.
(3) Die Bestellung eines zur Entgegennahme von Zahlungen Bevollmächtigten ist zu berücksichtigen. Die Gemeinde kann die Zahlung an den Bevollmächtigten von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht abhängig machen. Bei Zahlungen an juristische Personen, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Vereine und Genossenschaften, hat die Gemeinde die Vertretungsbefugnisse zu beachten; sie kann die Zahlung von der Vorlage schriftlicher Nachweise abhängig machen.
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