§ 148 Anrechnung von Einzahlungen
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Einzahlungen bewirken die Tilgung der gegen den jeweiligen Zahlungspflichtigen gerichteten Forderungen. Die dem Fälligkeitszeitpunkt nach älteste Forderung wird zuerst getilgt, sofern vom Zahlungspflichtigen nicht ein anderer Verwendungszweck angegeben oder eine Zahlungserleichterung gewährt wurde. Bei Teilzahlungen sind, soweit nicht anderes vereinbart ist, die eingezahlten Beträge zunächst zur Deckung der mit der Hauptforderung verbundenen Nebenansprüche (Kosten, sodann Zinsen) zu verwenden und ein allfälliger Restbetrag ist auf die Hauptforderung anzurechnen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden