LandesrechtSteiermarkVerordnungenStmk. Gemeindehaushaltsverordnung – StGHVO§ 146

§ 146Sicherstellung des Zahlungsverkehrs und Widerruf

In Kraft seit 18. April 2019
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(1) In der ADG ist festzulegen, wie bei einem Ausfall des elektronischen Bankverkehrs vorzugehen ist.

(2) Stellt sich nach Absendung eines Überweisungsauftrages an ein Kreditinstitut, aber noch vor dessen Vollzug oder vor Eintritt der Fälligkeit heraus, dass eine Zahlung nicht durchzuführen ist, so ist der betroffene Überweisungsauftrag zu widerrufen.

(3) Der Widerruf hat gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut schriftlich zu erfolgen. In besonders dringlichen Fällen ist der Widerruf vorab im Wege einer elektronischen Nachrichtenübermittlung zulässig. Die Durchführung des Widerrufes ist vom Bürgermeister in geeigneter Weise zu überwachen. Führt sie zu einer Gutschrift auf dem Bankkonto, so ist der entsprechende Betrag als Rückzahlung zu verbuchen. Der Widerruf kann in der ADG näher geregelt werden.

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