§ 145 Form der Überweisungsaufträge
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
§ 145 Form der Überweisungsaufträge — StGHVO
(1) Überweisungsaufträge an Kreditinstitute sind, sofern dies mit dem Kreditinstitut vereinbart ist, im Wege des elektronischen Bankverkehrs, sonst durch Weiterleitung unterfertigter Überweisungsaufträge zu erteilen.
(2) Überweisungsaufträge sollen, sofern dies mit dem Kreditinstitut vereinbart ist, im Haushaltsbuchführungssystem/in einem sonstigen automatisierten Verfahren für das Kreditinstitut maschinell lesbar und gesichert weitergeleitet werden.