(1) Der Bürgermeister und der Gemeindekassier sind uneingeschränkt und uneinschränkbar gemeinsam zeichnungsberechtigt (Grundsatz der gemeinsamen Zeichnungsberechtigung).
(2) Anordnende Stellen (§ 84 GemO) und ausführende Organe des Zahlungsverkehrs (§ 85 Abs. 1 GemO) sind im Rahmen ihrer Ermächtigungen in den schriftlichen Dienstverfügungen auf den Bankkonten für den Zahlungsverkehr und den sonstigen Konten bei Kreditinstituten zeichnungsberechtigt.
(3) Die Zeichnungsberechtigung ist gemeinsam auszuüben
1. vom Bürgermeister (Gruppe 1) mit dem Gemeindekassier (Gruppe 2) oder
2. vom Bürgermeister mit einem Bediensteten eines ausführenden Organs des Zahlungsverkehrs (Gruppe 2) oder
3. von einem Bediensteten einer anordnenden Stelle (Gruppe 1) mit dem Gemeindekassier oder
4. von einem Bediensteten einer anordnenden Stelle mit einem Bediensteten eines ausführenden Organs des Zahlungsverkehrs.
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