§ 142 Sonstige Konten bei Kreditinstituten
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Die Bestimmungen der §§ 140 bis 141 gelten für die Begründung und Auflösung von Wertpapierdepotkonten sowie für die Eröffnung und Auflösung von Sparbüchern (sonstigen Konten bei Kreditinstituten) sinngemäß.
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