LandesrechtSteiermarkVerordnungenStmk. Gemeindehaushaltsverordnung – StGHVO§ 140

§ 140Bankkonten für den Zahlungsverkehr

In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date

(1) Die Eröffnung und Auflösung von Bankkonten bedarf eines Beschlusses des Gemeindevorstands (§ 82 Abs. 4 GemO) und ist im Anhang zum jeweiligen Rechnungsabschluss gesondert zu erläutern.

(2) Die Eröffnung und Schließung von Bankkonten ist vom Bürgermeister zu veranlassen (Verfügungsberechtigung). Im Fall der Schließung hat der Bürgermeister sicherzustellen, dass ein allfälliges Guthaben sowie künftige Zahlungseingänge dem Bankhauptkonto gutgeschrieben werden.

(3) Die Gemeinde hat ein Bankkonto als Bankhauptkonto zu eröffnen. Zu jedem Bankkonto kann ein Banksubkonto oder für besondere Sachverhalte ein Banknebenkonto eröffnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eingehalten werden. In der ADG sind die Bankkonten näher zu regeln.

Rückverweise