(1) Mit der Anordnung dürfen Bedienstete nur betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind.
(2) Befangen ist ein Bediensteter, wenn er
1. mit jener Person, mit der die Gemeinde in einem dem Geschäftsfall zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis steht, verbunden ist:
a) als Angehöriger gemäß § 58 GemO oder
b) durch ein wirtschaftliches Naheverhältnis,
2. selbst ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse an dem dem Geschäftsfall zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis hat,
3. sonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen,
4. mit jener Person, die den Geschäftsfall auf sachliche und rechnerische Richtigkeit (§§ 99 ff) prüft, in einem Naheverhältnis gemäß Z 1 steht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
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