§ 139 Vereinbarungen mit Kreditinstituten
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
§ 139 Vereinbarungen mit Kreditinstituten — StGHVO
Der Abschluss von Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Durchführung des Zahlungsverkehrs obliegt unter Beachtung des § 82 Abs. 4 GemO dem Bürgermeister. Der Bürgermeister hat solche Vereinbarungen allen ausführenden Organen des Zahlungsverkehrs nachweislich zur Kenntnis zu bringen und in der jeweils aktuellen Fassung für den Gemeindekassier und die ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung, möglichst elektronisch abrufbar, bereit zu halten.