(1) Physische Kassabücher sind in zweifacher Ausfertigung (Original und Durchschrift) und Aufzeichnungen gemäß § 136 Abs. 3 Z 2 sind mit zwei Ausdrucken zu führen. Sie haben zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Zahlstelle,
2. den Verbuchungszeitraum,
3. eine Blattnummer,
4. die fortlaufende Nummer,
5. das Datum der Verbuchungsaufschreibung,
6. die numerische Bezeichnung der Voranschlagsstelle, auf der der Verbuchungsvormerk erfolgt,
7. den Verbuchungsgegenstand und
8. den Betrag der Ein- oder Auszahlung.
(2) Bei Verbuchungsaufschreibungen nach § 136 Abs. 3 Z 3 gilt Abs. 1 mit der Maßgabe sinngemäß, dass aufgrund der Anbindung an das Haushaltsbuchführungssystem, die Anfertigung von Ausdrucken nicht erforderlich ist.
(3) Bei Verbuchungsaufschreibungen nach § 136 Abs. 3 Z 4 sind die Ein- und Auszahlungen direkt im Haushaltsbuchführungssystem zu erfassen (Verbuchungsvormerk) und den ausführenden Organen der Buchführung zu übermitteln.
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