(1) Die Bestimmungen über die Buchführung (5. Hauptstück) sind von den ausführenden Organen des Zahlungsverkehrs nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.
(2) In den fortlaufenden Verbuchungsaufschreibungen (Abs. 3) sind nur die Ein- und Auszahlungen festzuhalten, die im Barzahlungsverkehr abgewickelt werden. Erfolgen Ein- und Auszahlungen im Wege sonstiger elektronischer Entrichtungsformen (§ 153), sind diese zu vermerken und von den Organen der Buchführung zu verbuchen.
(3) Die Verbuchungsaufschreibungen sind auf den entsprechenden Konten fortlaufend nummeriert, sachgerecht geordnet und nach ihrem zeitlichen Anfall vorzunehmen
1. in physischen Kassabüchern oder
2. in Aufzeichnungen, die elektronisch erstellt werden und durch Ausdruck einem physischen Kassabuch gleichgestellt sind oder
3. in elektronisch geführten Kassabüchern oder
4. direkt im Haushaltsbuchführungssystem (Verbuchungsvormerk).
In der ADG ist für jede Zahlstelle festzulegen, welche Art von Verbuchungsaufschreibungen sie zu führen hat.
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