(1) Die Zahlstellen haben über die getätigten Ein- und Auszahlungen eine Abrechnung zu erstellen und an die ausführenden Organe der Buchführung zu übermitteln. In der ADG ist der Abrechnungszeitraum festzulegen. Wenn die monatlichen Auszahlungen einer Zahlstelle im Vorjahr durchschnittlich 10 000 Euro überschritten haben, ist zumindest eine monatliche Abrechnung festzulegen. Eine unverzügliche Abrechnung ist festzulegen, sobald der Überschuss in der Zahlstelle 10 000 Euro überschritten hat.
(2) Die Zahlstellenabrechnung umfasst die Originale (Erstschrift) der Aufzeichnungen nach § 136 Abs. 3 Z 1 und Z 2 sowie die zugehörigen verbuchungsrelevanten Unterlagen. Die Kassabücher oder diesen gleichgestellten Aufzeichnungen sind für den Abrechnungszeitraum auf der letzten Seite vom Zahlstellenverantwortlichen abzuschließen und zu unterschreiben. Mit der Unterschrift wird auch das Übereinstimmen des buchmäßigen mit dem tatsächlichen Kassenbestand bestätigt.
(3) Die Zweitschriften ausgeschriebener Kassabücher/diesen gleichgestellter Aufzeichnungen sind samt den zugehörigen Einzahlungsbestätigungen in der Zahlstelle, wird diese aufgelöst, von den Organen der Buchführung aufzubewahren (§§ 129 ff).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
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