(1) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln. Unter bargeldloser Zahlungsabwicklung sind sämtliche Zahlungsformen zu verstehen, bei denen die Zahlung über die bei den Kreditinstituten für die Gemeinde eingerichteten Bankkonten erfolgt. Als bargeldlos gelten auch Einzahlungen durch einen Zahlungspflichtigen, wenn der Betrag bei einem Kreditinstitut in bar eingezahlt wird oder Auszahlungen an einen Empfangsberechtigten, im Weg einer Anweisung bar vorgenommen werden.
(2) Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs obliegt den ausführenden Organen des Zahlungsverkehrs (§ 85 Abs. 1 GemO). Die ADG kann vorsehen, dass in Einzelfällen Barvorschüsse ausgegeben werden können, wenn dies sachlich erforderlich ist. Wird der genehmigte Bestand an Barzahlungsmitteln überschritten, so ist der überschießende Betrag auf das Bankhauptkonto der Gemeinde einzuzahlen und eine Abrechnung der betroffenen Zahlstelle (§ 135) durchzuführen.
(3) Im Barzahlungsverkehr eingenommene Gelder können für Auszahlungen am selben Tag verwendet werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden