§ 133 Kontrolle des Zahlungsverkehrs
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Die Finanzmittelkonten sind von dem damit beauftragten Bediensteten der Hauptzahlstelle am Schluss des Buchungstages oder am Beginn des folgenden Buchungstages mit den Bankkonten abzugleichen, zu dokumentieren und zu bestätigen.
(2) Der Abgleich des letzten Buchungstages des Monats sowie der Abschluss der Finanzmittelkonten am Ende des Haushaltsjahres für die Erstellung des Rechnungsabschlusses sind von der Hauptzahlstelle zu bestätigen und vom Bürgermeister und Gemeindekassier gegenzuzeichnen.
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