§ 132 Zahlungsverkehr
In Kraft seit 18. April 2019
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§ 132 Zahlungsverkehr — StGHVO
Der Zahlungsverkehr umfasst die Annahme von Einzahlungen, die Leistung von Auszahlungen und die Verwaltung der Finanzmittel aufgrund von Zahlungsanordnungen (§§ 87 ff). Die Zahlungsvorgänge sind getrennt nach voranschlagswirksamen und nicht voranschlagswirksamen Zahlungen zu verbuchen.