§ 130 Elektronische Aufbewahrung
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Die Aufbewahrung der Unterlagen gemäß § 129 hat im Haushaltsbuchführungssystem/in einem sonstigen automatisierten Verfahren zu erfolgen.
(2) Unterlagen gemäß § 129 können, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, die Gebarungssicherheit und die rechtlich vorgesehenen Kontrollen sowie ein sicherer und zuverlässiger Datenzugriff vom Haushaltsbuchführungssystem aus gewährleistet sind, in einem eigenen Aufbewahrungssystem (elektronisches Archiv) aufbewahrt werden. Die ADG muss diese Art der Aufbewahrung vorsehen.
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