§ 13 Aufgaben der anordnenden Stellen
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Den anordnenden Stellen obliegt neben dem übertragenen Anordnungsrecht
1. die Mitwirkung an der Ermittlung der ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden voraussichtlichen Mittelverwendungen und -aufbringungen, mindestens für den Zeitraum des mittelfristigen Haushaltsplans;
2. die Mitwirkung an der Erstellung des Voranschlagsentwurfs, des Entwurfs des Nachtragsvoranschlags, des mittelfristigen Haushaltsplans und gegebenenfalls des Konsolidierungskonzepts und
3. die Haushaltsüberwachung gemäß §§ 84 ff ihres Zuständigkeitsbereiches.
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