(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, sämtliche Originalbelege, verbuchungsrelevante Unterlagen, Verbuchungsaufschreibungen, Unterlagen über die Inventur, die Voranschläge, die Rechnungsabschlüsse, die dazu ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen, die Eröffnungsbilanz sowie sonstige Unterlagen des Gemeindehaushalts geordnet und sicher aufzubewahren (Unterlagen des Gemeindehaushalts).
(2) Die Voranschläge, die Rechnungsabschlüsse und die Eröffnungsbilanz sind dauernd, die Verbuchungsaufschreibungen sind zehn Jahre, die Originalbelege und verbuchungsrelevanten Unterlagen sowie die in Abs. 1 genannten sonstigen Unterlagen sind sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren. Die Fristen beginnen mit dem Ende des Haushaltsjahres, auf das sich die Unterlagen des Gemeindehaushalts beziehen. Sie sind jedenfalls so lange aufzubewahren, als sie in anhängigen Verfahren für die Beweisführung oder aus sonstigen rechtlichen Gründen von Bedeutung sind.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Unterlagen der Eigenbetriebe, soweit nicht andere rechtliche Bestimmungen eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen.
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