LandesrechtSteiermarkVerordnungenStmk. Gemeindehaushaltsverordnung – StGHVO§ 128

§ 128Monats- und Quartalsnachweise

In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date

(1) Die ausführenden Organe der Buchführung haben, ausgehend vom Gesamtvoranschlag (brutto) und den Bereichsbudgets, für jeden Monat einen Monatsnachweis und für jedes Quartal einen Quartalsnachweis über die vorgenommenen Verbuchungen durch Angabe der Verbuchungssummen auf Ebene des Gesamthaushalts und der Bereichsbudgets für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt sowie für den Vermögenshaushalt des Gesamthaushalts zu erstellen.

(2) Die ausführenden Organe der Buchführung haben in Abstimmung mit den ausführenden Organen des Zahlungsverkehrs zum Ende eines jeden Monats den Bestand an Zahlungsmitteln mit den voranschlagswirksamen und nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen abzustimmen und zu dokumentieren. Die Veränderung an liquiden Mitteln hat der Differenz zwischen Anfangs- und Endbestand liquider Mittel der nachzuweisenden Periode zu entsprechen.

(3) Monats- und Quartalsnachweise sind von den Rechnungslegern am Original zu unterschreiben bzw. elektronisch zu fertigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023

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